Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 122 Ehrenbeamte, unvereinbare Tätigkeit

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§ 122 Ehrenbeamte, unvereinbare Tätigkeit  

Ehrenbeamte, die bei In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts*) eine Tätigkeit ausüben, die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist, sind zu diesem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt entlassen. Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

*) Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts: "Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung [Verkündungsdatum: 30.12.2005] in Kraft."


Red UT 20210429

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