Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 29 Entlassung kraft Gesetzes

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§ 29 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert oder

2. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter oder

3. aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim selben Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(2) Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.


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