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§ 64a Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen im Sinne des § 64 Abs. 3 oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden oder bei denen ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung anerkannt wurde. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme und die Entscheidung hierüber bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen. Er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.