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§ 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anzeigepflicht nach § 66 Abs. 2 gilt auch für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten
Red UT 20210429