Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit

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§ 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Beantragt ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, der begrenzt dienstfähig im Sinne von § 42 a Abs. 1 ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, soweit ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) § 42 a Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.


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