Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

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§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes      

(1) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass für die Wahlen zu den Stufenvertretungen nach den §§ 86 und 88 so viele Wahlberechtigte als Wahlvorstand bestellt werden können, wie Fachgruppen im Geschäftsbereich der jeweiligen Stufenvertretung nach § 87 zu bilden sind. In den Wahlvorständen für die Personalvertretungen nach diesem Kapitel soll jede der in einer Personalvertretung zu bildenden Fachgruppen vertreten sein.

(2) Bei Dienststellen mit weniger als zehn wahlberechtigten Beschäftigten besteht der Wahlvorstand aus einer Person.


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