Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .11 Unfallfürsorge

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§ 11 Unfallfürsorge

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall erleiden, der im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen ein Dienstunfall wäre, gelten diese Bestimmungen entsprechend.


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