Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 4 Beschäftigte

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§ 4 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. Ehrenbeamte,

2. Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

3. Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,

4. Praktikanten.

(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt.

(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder nach einer Dienstordnung beschäftigt sind oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden.


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