Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat

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§ 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat 

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

1. die Polizeireviere, die sich am Sitz eines Landkreises befinden, für den Bereich des Landkreises, ausgenommen die Polizeireviere der Polizeidirektionen Halle und Magdeburg,

2. die Polizeidirektionen, einschließlich ihres nachgeordneten Bereiches, ausgenommen die Polizeireviere nach Nr. 1,

3. das Landeskriminalamt,

4. das Technische Polizeiamt,

5. die Landesbereitschaftspolizei,

6. die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.

(2) Beim Ministerium des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeidirektion, ausgenommen Halle und Magdeburg, ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim Ministerium des Innern unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeidirektion werden von den Beschäftigten der in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Dienststellen gewählt. Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeidirektionen gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.


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