Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 29 Ersatzmitglieder

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§ 29 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates mitzuteilen und für die Ladung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthohen Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.


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