Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes

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§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes 

(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im Ministerium des Innern wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung.

(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des Ministeriums des Innern Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die oder der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes sein müssen.


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