Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

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§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von bis zu einer Woche vom Zeitpunkt der Abstimmung an auszusetzen, wenn alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates dies beantragen, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Dienststelle ist von der Aussetzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für dringende Fälle, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 verkürzt hat.

(3) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Personalrat oder Antragsteller können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

(4) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(5) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend.


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