Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 24 Wahlschutz und Wahlkosten

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§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbender Beschäftigter soll bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Mitglieder des Wahlvorstandes sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu fünf Arbeitstagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand.


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