Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit

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§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit

(1) Die Wahlperioden der Personalräte dauern fünf Jahre. Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode.

(2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.


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