Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 42 Kosten

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§ 42 Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gezahlt.

(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Büropersonal und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Er kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.


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