Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § ..8 Schutzbestimmungen

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§ 8 Schutzbestimmungen

Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Personalratsmitglieder sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag des Personalrats fortzubilden.


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