Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .59 Beteiligung bei Unfallverhütung

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§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung 

(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

(2) Der Personalrat ist bei der Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen hinzuzuziehen. Bei der Untersuchung von Dienst- und Arbeitsunfällen durch die Dienststelle oder die in Absatz 1 genannten Stellen ist ein Mitglied des Personalrates, das von diesem bestimmt ist, hinzuzuziehen.


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