Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem,

bei 21 bis 50 aus drei,

bei 51 bis 200 aus fünf,

bei 201 bis 300 aus sieben,

bei 301 bis 1000 aus elf und

bei mehr jugendlichen Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Jugendlichen und Auszubildenden zusammensetzen.


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