Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 30 Vorstand

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§ 30 Vorstand

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.


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