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§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
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