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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 54 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. § 22 gilt entsprechend.
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