Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 13 Wahlberechtigung

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§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte. Beschäftigte, die am Wahltage bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Satz 3 gilt nicht, wenn die Beschäftigten spätestens innerhalb von sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(4) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Personen gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.


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