Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

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§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.


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