Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer

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§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer 

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mit:

1. Einstellung und Eingruppierung,

2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Höhergruppierung,

3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung,

4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

5. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,

6. Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,

9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

10. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

11. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.

(2) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.


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