Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 10 Schweigepflicht

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§ 10 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen persönlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für Angelegenheiten und Tatsachen, die von der Dienststelle ausdrücklich unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe für besonders geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.

(2) Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat.

(3) Die Schweigepflicht gilt für das Büropersonal im Sinne von § 42 Abs. 3 und für Ersatzmitglieder entsprechend. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.

(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


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