Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

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§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder die entsprechend vertretenen Berufsverbände eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.


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