Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

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§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten 

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:

1. Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

2. Zulassung zum Aufstieg,

3. Versetzung,

4. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

5. Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für mehr als drei Monate,

6. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

7. nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,

8. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,

9. Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,

10. Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,

11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

13. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.


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