Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .17 Vertretung der Gruppen

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§ 17 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Umfasst eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu.

(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(3) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Ist sie nicht vertreten, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.


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