Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode

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§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode

(1) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder

5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(3) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand.


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