Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 19 Wahlverfahren

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§ 19 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.


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