Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz

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§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz 

(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat (§§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen.

(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


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