Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

 

§ 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

Zum 1. Januar 2019 werden Lehrkräfte in einem Amt

1. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 2 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
2. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
3. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die über eine Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 für ein Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist, in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 9 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
4. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 dritter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
5. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 vierter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
6. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 8 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
7. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 12 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 11 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung und
8. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung

übergeleitet.


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