Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 35 Verordnungsermächtigungen

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 35 Verordnungsermächtigungen

 

§ 35 Verordnungsermächtigungen

Das für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen.


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Red 20231116

 

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