Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 36 Besoldungsordnung R

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 36 Besoldungsordnung R

 

Abschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 

§ 36 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.


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Red 20231116

 

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