Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): Besoldungsordnung A

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Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA)

Besoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe A 4

Grundämter

1. Amtsmeisterin oder Amtsmeister1

2. Hauptwachtmeisterin oder Hauptwachtmeister2)

Besoldungsgruppe A 5

Grundämter

1. Erste Hauptwachtmeisterin oder Erster Hauptwachtmeister1)

2. Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister2)


Besoldungsgruppe A 6

Grundämter

1. Erste Hauptwachtmeisterin oder Erster Hauptwachtmeister1) 2)

2. Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister1)

3. Sekretärin oder Sekretär3)

4. Werkmeisterin oder Werkmeister4)

Besoldungsgruppe A 7

I. Grundämter

1. Obersekretärin oder Obersekretär1) 2)

2. Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister3) 4)

II. Weitere Ämter

3. Brandmeisterin oder Brandmeister5)

3a. Krankenschwester oder Krankenpfleger5)

4. Kriminalmeisterin oder Kriminalmeister5)

5. Polizeimeisterin oder Polizeimeister5)

Besoldungsgruppe A 8

I. Grundämter

1. Hauptsekretärin oder Hauptsekretär

2. Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister

II. Weitere Ämter

2a. Abteilungsschwester oder Abteilungspfleger

3. Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher1)

4. Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister

5. Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister

6. Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister

Besoldungsgruppe A 9

I. Grundämter

1. Amtsinspektorin oder Amtsinspektor1)

2. Inspektorin oder Inspektor

II. Weitere Ämter

3. Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor1)

4. Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer

5. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister1)

6. Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister1)

7. Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar

8. Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher1)

8a. Oberschwester oder Oberpfleger

9. Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister1)

10. Polizeikommissarin oder Polizeikommissar

Besoldungsgruppe A 10

I. Grundämter

1. Oberinspektorin oder Oberinspektor

II. Weitere Ämter

2. Fachlehrerin oder Fachlehrer

- ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -1)

3. Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer2)

4. Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar

5.Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar

Besoldungsgruppe A 11

I. Grundämter

1. Amtfrau oder Amtmann

II.Weitere Ämter

2. Fachlehrerin oder Fachlehrer

-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -1) 2)

3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer

-
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -3)

4.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhaupkommissar2)

5.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar2)


Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt.

2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10; mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12
I.
Grundämter

1.
Amtsrätin oder Amtsrat

II.
Weitere Ämter

2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt1)

3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer

-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -2)

4.
(aufgehoben)

5.
(aufgehoben)

6.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar6)

7.
Lehrerin oder Lehrer

-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen -

-
als Lehrerin oder Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - 7)

8.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar6)

9.
Rechnungsrätin oder Rechnungsrat10)

-
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

10.
(aufgehoben)

11.
(aufgehoben)

12.
(aufgehoben)


Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt.

2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; in diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

7)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Grundschulen anerkannt worden ist.

10)
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn.

Besoldungsgruppe A 13
I.
Grundämter

1.
Rätin oder Rat1) 2) 3) 4)

II.
Weitere Ämter

2.
Förderschullehrerin oder Förderschullehrer

-
mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung -

-
mit einer Lehrbefähigung für Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung - 6)

3.
Konrektorin oder Konrektor

-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)

4.
Lehrerin oder Lehrer

-
mit einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung - 7)

-
mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule - 8)

5.
Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt9)

6.
Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

7.
Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat10)

-
als Prüfungsbeamtin und Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

7a.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat

-
bei einer Landesbehörde -10a)

8.
Rektorin oder Rektor

-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)

8a.
Pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator

-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -11)

9.
Sekundarschullehrerin oder Sekundarschullehrer

-
mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -

-
mit einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 bei einer entsprechenden Verwendung - 13)

10.
Studienrätin oder Studienrat

-
bei Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule -7) 8) 14)

-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

11.
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -


Fußnoten
1)
Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Februar 2010 ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberamtsrätin“ oder „Oberamtsrat“ oder ein Amt mit der Amtsbezeichnung „Erste Kriminalhauptkommissarin“ oder „Erster Kriminalhauptkommissar“, „Erste Polizeihauptkommissarin“ oder „Erster Polizeihauptkommissar“ verliehen worden ist, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, sofern sie nicht Gegenteiliges beantragen.

2)
Auch als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2.

3)
Für Beamtinnen oder Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

4)
Für Beamtinnen oder Beamte des technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, die kein Einstiegsamt bekleiden, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamtinnen oder Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

6)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Förderschulen anerkannt worden ist.

7)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist.

8)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.

9)
Für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen oder Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

10)
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn, soweit nicht Fußnote 2 gilt.

10a)
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 14.

11)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

13)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist.

14)
In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrkräfte eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben.

Besoldungsgruppe A 14
I.
Grundämter

1.
Oberrätin oder Oberrat

II.
Weitere Ämter

2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter

-
einer Gesamtschule mit bis zu 540 Schülern und Schülerinnen -

2a.
Direktorin oder Direktor

-
einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

3.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -

3a.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -1)

4.
Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter

-
an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -

5.
Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -1) 2)

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -2)

6.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor

-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -1) 2)

-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -2)

7.
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

8.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat

-
bei einer Landesbehörde -3)

9.
Rektorin oder Rektor

-
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

10.
Sekundarschulkonrektorin oder Sekundarschulkonrektor

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

11.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor

-
einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

-
einer Sekundarschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

11a.
Zweite Direktorstellvertreterin oder Zweiter Direktorstellvertreter

-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

12.
Zweite Sekundarschulkonrektorin oder Zweiter Sekundarschulkonrektor

-
einer Sekundarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

13.
Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor

-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -2)


Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.

3)
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 15
I.
Grundämter

1.
Direktorin oder Direktor

II.
Weitere Ämter

2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter

-
einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

2a.
Direktorin oder Direktor

-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -

-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -1)

-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -

-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -1)

3.
Direktorin oder Direktor einer Gesamtschule

-
ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -

-
ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -1)

3a.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -1)

4.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -1)

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -

5.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor

-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -2)

6.
Kanzlerin oder Kanzler der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle3)

7.
Kanzlerin oder Kanzler einer Fachhochschule3)

8.
Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor, Psychologiedirektorin oder Psychologiedirektor

-
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit bis zu 300 Haftplätzen -

9.
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

-
bei einer Landesbehörde -

10.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor

-
einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

11.
Seminarkonrektorin oder Seminarkonrektor

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -

-
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -

12.
Seminarrektorin oder Seminarrektor

-
als Leiterin oder Leiter eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -1)

13.
Studiendirektorin oder Studiendirektor

-
als Fachberaterin oder Fachberater, als Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -4)

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,5)

--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1) 5)

--
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1)

--
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

--
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) -

-
als Leiterin und Leiter

--
einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,5)

--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1) 5)

--
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)

--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1)

--
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) -

-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -6)

-
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -6)


Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.

3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

4)
Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.

5)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.

6)
Die Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, denen am 31. August 2000 die stellvertretende Leitung eines Studienseminars oblag und die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage innehatten, behalten für ihre Person die bisherige Rechtsstellung.

Besoldungsgruppe A 16
I.
Grundämter

1.
Leitende Direktorin oder Leitender Direktor

II.
Weitere Ämter

2.
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor

3a.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau2)

3b.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Stendal2)

4.
Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes1)

5.
(aufgehoben)

5a.
Direktorin oder Direktor

-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -

6.
Direktor oder Direktorin einer Gesamtschule

-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -

7a.
Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor

-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -2)

-
als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) -2)

7b.
Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor

-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -2)

-
als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) -2)

8.
(aufgehoben)

9.
(aufgehoben)

10a.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor

-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -2)

10b.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor, Leitende Psychologiedirektorin oder Leitender Psychologiedirektor

-
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt

--
mit mehr als 300 und bis zu 500 Haftplätzen,

--
mit mehr als 500 Haftplätzen -2)

-
als Leiterin oder Leiter der Jugendanstalt Raßnitz -2)

11.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor als Vorsteherin oder Vorsteher eines Finanzamtes

-
mit 201 bis 400 Beschäftigten oder mit Standort für eine zentrale Schwerpunktprüfungsstelle,

-
mit mehr als 400 Beschäftigten, mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung oder mit Aufgaben der Bezügeverwaltung und der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt2) -

12.
Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor

-
als Referatsleiterin oder Referatsleiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -

-
als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -

13.
Ministerialrätin oder Ministerialrat

-
bei einer obersten Landesbehörde -1)

14.
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

-
als Leiterin oder Leiter

--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,3)

--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

--
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

--
eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -


Fußnoten
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.




 

 

 

 

 


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