Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): Anlage 1

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Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA)

Anlage 1
(zu § 20 Satz 1)

Besoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. In der Besoldungsordnung A werden Grundamtsbezeichnungen vorangestellt. Diesen Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf

1. den Dienstherrn,
2. die Laufbahn,
3. die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 3 verliehen werden.

2. Leitungsämter an Schulen

Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

3. Leitungsämter in Schulverbünden

Bei der organisatorischen Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulstufen oder verschiedener Schulformen bestimmt sich die Wertigkeit der Leitungsämter nach der Schulform, die jeweils die höchste Schülerzahl aufweist. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt. Die Amtsbezeichnungen entsprechend den jeweiligen Lehrämtern bleiben unberührt.

II. Zulagen

4. Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten

a) als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Nach Beendigung der Verwendung in einer Tätigkeit nach Absatz 1 wird die dafür zuletzt gewährte Stellenzulage, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

a) mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist oder
b) bei dieser Verwendung einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung in einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage als nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1

a) Buchst. a in Höhe von 220,88 Euro,
b) Buchst. b in Höhe von 176,70 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Davon abweichend wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferinnen und Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung beim Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 8.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.

10. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

11. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Laufbahngruppe 1, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

12. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um kein Einstiegsamt handelt, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

13. Allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1,

aa) in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8,
bb) in der Besoldungsgruppe A 9,

b) Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 und die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13,

c) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzuges, des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um ein Einstiegsamt handelt.

14. Zulage für Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung oder der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 9 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung verliehen worden ist, erhalten eine Zulage. Diese beträgt

a) ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 200 Euro monatlich und
b) ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 400 Euro monatlich.

(2) Für Lehrkräfte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nrn. 3, 8 oder 11 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung verliehen worden ist, beträgt die Zulage

a) ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 150 Euro monatlich und
b) ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 300 Euro monatlich.

(3) Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem höheren Amt besteht. Auf die Frist nach Satz 1 wird der Zeitraum der Verleihung eines höheren Amtes angerechnet. Die Zulage ist in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hat.

(4) Der Zeitraum des Bezuges der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist nach der Überleitung in das jeweilige höhere Amt nach § 61 in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung auf die Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt anzurechnen.


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Red 20231116



 

 

 

 

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