Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

 

§ 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Gesetzes oder mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden sämtliche der Anwärterin oder dem Anwärter zustehenden Besoldungsbestandteile für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder ein Arbeitsentgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 25 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.


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Red 20231116

 

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