Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 60 Bezügezuständigkeitsverordnung

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 60 Bezügezuständigkeitsverordnung

 

Kapitel 8
Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften 

§ 60 Bezügezuständigkeitsverordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen, zu bestimmen. Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.


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Red 20231116

 

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