Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 53 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 53 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

 

§ 53 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag die Summe aus dem Grundgehalt der ersten Stufe des Amtes, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, und dem Familienzuschlag nicht übersteigen.


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Red 20231116

 

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