Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

§ 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.

(2) Befristet und wiederholt gewährte Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, die jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind, können, vorbehaltlich des Absatzes 3, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(2a) In Fällen einer Beurlaubung ohne Besoldung aufgrund einer gemeinsamen Berufung gemäß § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 als bezogen, wenn hierfür ein Versorgungszuschlag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt entrichtet wurde.

(3) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 und Absatz 2 hinaus zusammen mit diesem höchstens für

1. 2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,
2. 2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts,
3. 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Aus einem Beamtenverhältnis nach § 69 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. Treten Beamtinnen und Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrages. Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährte Leistungsbezug nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, bei denen kein Doppelbeamtenverhältnis zur Übertragung der Leitungsfunktion begründet wurde, sind Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 bei der Berechnung des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des Satzes 4 als Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit solchen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde.


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Red 20231116

 

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