Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

Kapitel 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze 

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann aus sachlichen Gründen, insbesondere wenn sie mit ständig wechselnden Aufgaben einhergeht, bis zu drei Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn dabei die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung bestehen bleibt. In besonderen Ausnahmefällen können einer Funktion in der unmittelbaren Landesverwaltung mehr als drei Ämter einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. In den Fällen des Satzes 4 bedarf es einer einzelfallbezogenen Rechtfertigung und der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 ist zu dokumentieren.


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Red 20231116

 

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