Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Landes Sachsen-Anhalt interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA)

Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes wird neben der Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.

(3) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, ergibt; § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 7 ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Besoldung, in deren Berechnung Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Besoldungsbestandteile zustehen, sowie jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen einbezogen werden, um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Besoldungsbestandteile, Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern die Besoldungsgruppe A 13 kein Einstiegsamt ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Satz 1 gilt nicht für die bis zum 19. August 2008 und die nach dem 31. Dezember 2011 bewilligte Altersteilzeit.

(5) Wenn eine Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die in der Altersteilzeit insgesamt gezahlte Besoldung geringer ist als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode in Sachsen-Anhalt.  



Red 20231116

 

mehr zu: Landesbesoldungsgesetz LSA
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024