Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

 

§ 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

(1) Beamten ist Sonderurlaub längstens bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage mit Besoldung, zu bewilligen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Im Antrag ist die voraussichtliche Dauer des Sonderurlaubs anzugeben. Wird eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahme vorgelegt, gilt der Antrag als bewilligt.

(2) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen

1. pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit) oder
2. minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.

Im Rahmen der Höchstdauer ist ein Wechsel zwischen den Ansprüchen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 möglich.

(3) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen nahen Angehörigen begleiten, der nach ärztlicher Bescheinigung an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum der Sonderurlaub ohne Besoldung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(5) Soweit Kosten für Bescheinigungen oder Nachweise nach den Absätzen 1 oder 4 entstehen, werden diese vom Dienstherrn getragen.

(6) Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 2 ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens bis zu sechs Monate (Höchstdauer) zu bewilligen. Für Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 3 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Ein für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Sonderurlaub ohne Besoldung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die Verlängerung bis zur Höchstdauer ist zu bewilligen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(7) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet der Sonderurlaub ohne Besoldung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann der Sonderurlaub ohne Besoldung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.

(8) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind

1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(9) Pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von Absatz 1 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.


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Red 20231114

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