Sachsen-Anhalt: Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2022 (LBVAnpG 2022)

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Sachsen-Anhalt: Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2022 (LBVAnpG 2022)

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 12), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt redu-zierten Arbeitszeit.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „3a“ ersetzt.

2. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, um einen Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten der Besol-dungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 in ein Beamten-verhältnis außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn dieser beabsichtigte Wechsel durch eine schriftliche Einstellungszusage nachgewiesen wird.“

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a neu eingefügt:
„(2a) In Fällen einer gemeinsamen Berufung gemäß § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 als be-zogen, wenn hierfür ein Versorgungszuschlag entrichtet wurde.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Der nach Satz 4 berechnete ruhegehaltfähige Erhöhungsbetrag wird auch hauptbe-ruflichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen gewährt, bei denen kein Doppelbeamtenverhältnis zur Übertragung der Lei-tungsfunktion begründet wurde.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

4. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

5. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „784 Euro monatlich“ durch die Wörter „ein Zwölftel des in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes genanntes Grundfreibetra-ges“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel“ durch die Wörter „jeden nach Bestehen der Lauf-bahnprüfung abgeleisteten Dienstmonat um jeweils ein Sechzigstel“ ersetzt.

6. § 59a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Gliederungseinheit wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „3,2 v. H.“ durch die Angabe „2,8 v. H.“ und die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Dezember 2022“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Dezember 2022“ ersetzt.
b) Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 550), wird wie folgt geändert:

1. In § 21a werden die Wörter „1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2020 um jeweils 3,2 v. H. und ab 1. Januar 2021 um 1,4 v. H.“ durch die Wörter „1. Dezember 2022 um 2,8 v. H.“ ersetzt.
2. Die Anlage 3 erhält die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 12), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 43 Abs. 2 Satz 1)“

2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ gestrichen.

3. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beamtenver-hältnis“ die Wörter „und nach Abschluss einer hierfür vorgeschriebenen Ausbildung“ einge-fügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nur anerkannt, soweit sie nach Abschluss einer für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung zurückgelegt wurden.“
dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „unterliegt“ die Wörter „oder wurde ein solcher An-spruch abgefunden“ eingefügt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 ist § 12 Abs. 1 Satz 3 ent-sprechend anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

6. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1, zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„die Minderung des Ruhegehalts darf in den Fällen der Nummer 1 oder 3 10,8 v. H. und in den Fällen der Nummer 2 14,4 v. H. nicht übersteigen.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „nach § 21 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen“ gestri-chen und nach dem Wort „Pflichtbeitragszeiten“ die Wörter „in der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder einem gleichgestellten Altersversorgungssystem“ eingefügt.

7. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Anspruch auf Waisengeld besteht auch, solange die Waise wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst nicht antreten kann. Das Gleiche gilt, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Übergangszeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 überschritten wird.“

8. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Nummer 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte Dienst in ihrer oder seiner Wohnung leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

9. § 41 erhält folgende Fassung:
㤠41
Heilverfahren und Pflegekosten

(1) Es werden die Aufwendungen im Heilverfahren für

1. die ärztliche, zahnärztliche, implantologische, kieferorthopädische, psychotherapeuti-sche, neuropsychologische und heilpraktische Behandlung,
2. die Krankenhausbehandlung,
3. die Durchführung von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen,
4. die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
5. die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehand-lung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
6. sonstige Leistungen zur Linderung der Folgen einer Verletzung oder zur Wiederherstel-lung der Gesundheit
in Anlehnung an die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden beihilferechtli-chen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. Für die heilfürsorgeberechtig-ten Beamtinnen und Beamten werden die Aufwendungen nach Satz 1 in Anlehnung an die geltenden heilfürsorgerechtlichen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maß-nahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. An-stelle der Erstattung der Aufwendungen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Heilverfahren selbst durchführen oder durchführen lassen. Eigenbe-halte werden nicht abgezogen, es sei denn, die Aufwendungen gehören zu denen einer normalen Lebensführung. Bei einem Ruhen des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht der Anspruch auf das Heilverfahren gegenüber dem bisherigen Dienstherrn fort.

(2) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ärztlich untersuchen, behandeln und beobachten zu las-sen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Er-kenntnissen und Beweismitteln an die mit der Untersuchung beauftragten Ärztinnen und Ärzte berechtigt. Beauftragte Ärztinnen und Ärzte können Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen und beamtete Ärzte oder im Einzelfall bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte sein.

(3) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich einer Maßnahme des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie zumindest zur teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit not-wendig ist, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Geschädigten verbunden ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Für eine Operation gilt dies nur dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-deutet. Vor der Entscheidung des Dienstherrn ist die oder der Geschädigte anzuhören. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.

(4) Es werden die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege in vollem Um-fang erstattet, sofern die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Aufwendungen für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-gehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vo-rübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohn-raums erforderlich ist.

(6) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden auch die Kosten für die Überführung in angemessener Höhe erstattet.

(7) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. In dieser Verordnung sind zu regeln:

1. das Verfahren und die Zuständigkeit zur Aufwendungserstattung an die oder den Ge-schädigten sowie die Zuständigkeit zur Durchführung des Heilverfahrens nach den Absät-zen 1 bis 6 durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle,
2. die Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen für die Heilbehandlung und für sonstige notwendige Leistungen einschließlich einer Kraftfahrzeughilfe und einer be-darfsgerechten Anpassung des Wohnumfeldes,
3. der Umfang der Erstattung und die Zuständigkeit für die Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entstanden sind,
4. die Mitwirkungspflichten der oder des Geschädigten,
5. die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung vor Durchführung eines Heilverfahrens (Voranerkennungsverfahren) sowie die Zuständigkeit zur Anerkennung einer einzelnen Maßnahme im Voranerkennungsverfahren,
6. die Zuständigkeit zur Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemes-senheit einzelner Aufwendungen und
7. die Zuständigkeit zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens und für die Festlegung, welche Ärztinnen und Ärzte als Gutachterinnen und Gutachter bestimmt werden können.“

10. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der länger als sechs Monate Bestand hatte.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Zehnergraden von 30 bis 100 zu bemes-sen, eine bis zu fünf Grad geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höhe-ren Zehnergrad mit umfasst.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Unfallausgleich wird der Höhe nach in festen Beträgen (Anlage zu § 42 Absatz 3 Satz 1) gewährt. Die Höhe des Unfallausgleichs wird entsprechend den Besoldungsan-passungen gemäß § 59a des Landesbesoldungsgesetzes angepasst, wobei die gelten-den Beträge mit den Anpassungssätzen multipliziert und danach die Beträge bis 49 Cent auf volle Euro abzurunden und die Beträge von 50 Cent an auf volle Beträge auf-zurunden sind. Die erste Anpassung des Unfallausgleichs erfolgt mit der nach dem 1. Dezember 2022 folgenden Besoldungsanpassung.“

11. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 4“ ersetzt.

12. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und die Worte „und Absatz 6 Satz 7“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ das Wort „steuerfreie“ eingefügt.

13. In § 68 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug aufgrund eines Versor-gungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unbe-rücksichtigt. Auf den nach der Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug ist § 72 anzuwenden, wenn dieser mit einem Versorgungsausgleich belastet ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf am Tag des Inkrafttretens des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2022 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Ver-sorgungsempfänger nicht anzuwenden.“

14. § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich nach § 42 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. bleibt ein Drittel und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs, der der Höhe des Betrages einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. entspricht, unberücksichtigt.“

15. Dem § 78 Abs. 8 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn sie zu einer höheren Versorgung führen.“

16. In § 79 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „hauptamtlich“ durch das Wort „hauptberuflich“ ersetzt.

17. Nach § 89 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 42 Abs. 3 Satz 1)
Höhe des Unfallausgleichs
Gültig ab 1. Dezember 2022
Minderung der Erwerbsfähigkeit in v. H.
Betrag in Euro

Tabelle

 

30
169
40
229
50
341
60
425
70
583
80
695
90
836
100
930

Artikel 4

Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. De-zember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 326), wird die Angabe „3,74 Euro“ durch die Angabe „3,85 Euro“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 984, 986), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „15,38 Euro“ durch die Angabe „15,81 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16,96 Euro“ durch die Angabe „17,43 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „22,54 Euro“ durch die Angabe „23,17 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „31,85 Euro“ durch die Angabe „32,74 Euro“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „36,06 Euro“ durch die Angabe „37,07 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „38,49 Euro“ durch die Angabe „39,57 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „47,00 Euro“ durch die Angabe „48,32 Euro“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Pensionsfondsgesetzes

Dem § 1 Abs. 2 des Pensionsfondsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 538), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412, 415), wird fol-gender Satz 3 angefügt:
„Beamte auf Zeit, für die ein Ruhestand gesetzlich ausgeschlossen ist, zählen nicht zu den Ver-sorgungsempfängern nach Absatz 1.“

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nrn. 6 Buchst. b und 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nrn. 6 und 7, Artikel 2, Artikel 3 Nrn. 1, 2, 10, 14 und 17 und Artikel 4 und 5 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
(5) Artikel 3 Nr. 12 Buchst. b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


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Red 20230606

 

 

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