Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

 

§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

(1) Sonderurlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bewilligt werden. Vor Bewilligung eines Sonderurlaubs ohne Besoldung ist die Zuweisung von Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zu prüfen.

(2) Dient Sonderurlaub, der für einen in den §§ 11 bis 21 nicht genannten Zweck bewilligt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und für unmittelbare Landesbeamte des für Besoldung zuständigen Ministeriums können Ausnahmen bewilligt werden.


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Red 20231114

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