Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage

 

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamten steht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstleistung ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2. ein Urlaub ohne Besoldung durch eine Vertretungs- oder Aushilfstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird oder
3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht Beamten der Erholungsurlaub nach Absatz 1 zur Hälfte, sonst voll, zu.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat

1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2. der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

(4) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, den Erholungsurlaub abweichend von der Berechnungsweise nach Satz 1 regeln. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Erholungsurlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(5) Bei Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaubsanspruch unberührt, wenn dieser wegen

1. ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit,
2. Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz oder einer Elternzeit,
3. begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
4. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 48 des Landesbeamtengesetzes oder
5. zwingender dienstlicher Gründe

nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der darüber hinaus gehende Erholungsurlaub nach Absatz 1 ist mit Beginn der Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den dann wöchentlichen Arbeitstagen umzurechnen.


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Red 20231114

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