Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 19 Sonderurlaub für Heimfahrten

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 19 Sonderurlaub für Heimfahrten

 

§ 19 Sonderurlaub für Heimfahrten

Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe für Heimfahrten als Auslandstrennungsgeld gewährt wird, bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub mit Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr.


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Red 20231114

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