Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 7 Bereitschaftsdienst

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 7 Bereitschaftsdienst

 

§ 7 Bereitschaftsdienst

Bei Bereitschaftsdienst können die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


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Red 20231114

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