Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 3 Teilzeitbeschäftigung

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 3 Teilzeitbeschäftigung

 

§ 3 Teilzeitbeschäftigung

Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.


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Red 20231114

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