Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 7a Rufbereitschaft

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Landes Sachsen-Anhalt interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) des Landes Sachsen-Anhalt


Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) in Sachsen-Anhalt: § 7a Rufbereitschaft

 

§ 7a Rufbereitschaft

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung werden in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft geleistet, ist die darüber hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel auf die Arbeitszeit anzurechnen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode in Sachsen-Anhalt.  



Red 20231114

mehr zu: Arbeitszeitverordnung ArbZVO Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024